Satzung

§ 1: Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen „Schützenverein Müllenbach e.V.“. Er hat seinen Sitz in 51709 Marienheide-Müllenbach. Die Eintragung im Vereinsregister ist beim Amtsgericht Gummersbach unter der VR-Hr. 406 erfolgt.

§2: Zweck des Vereins Der seit dem Jahre 1557 bestehende Schützenverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er dient der Pflege des Brauchtums und der Förderung des Schießsportes. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er veranstaltet jährlich ein Schützenfest, hält Schießübungen ab und beteiligt sich an Wettkämpfen. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3: Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 4: Mitgliedschaft Mitglied des Vereins kann jeder Mann werden, der das 14. Lebensjahr vollendet hat. Der Antrag auf Aufnahme ist an den Vorstand zu richten. Er kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des Jahresbeitrages und Aufnahme gebühr und der Aushändigung der Mitgliedskarte. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Bei den nicht volljährigen Mitgliedern sind die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zu beachten. Am Vogelschießen können nur Mitglieder beteiligen, die mindestens ein Jahr Mitglied im Verein sind und die Volljährigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen erreicht haben. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die Beiträge pünktlich zu entrichten und die erlassenen Anordnungen zu beachten. Sie haben einen Jahresbeitrag zu leisten. Die Generalversammlung kann Mitglieder, die sich um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ein solcher Beschluss bedarf der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die 50 Jahre dem Verein angehören, erhalten die Ehrenmitgliedschaft. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte ordentlicher Mitglieder, ohne den Jahresbeitrag bezahlen zu müssen. Die Mitgliedschaft endet: 1. durch den Tod des Mitglieds 2. durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand 3. durch Ausschließung Die Ausschließung aus dem Verein erfolgt: 1. wenn ein Mitglied die festgesetzte Beiträge nicht bis zum Ablauf des nächsten Geschäftsjahres bezahlt hat 2. wenn ein Mitglied die Bestimmung der Satzung und die erlassenen Anordnungen trotz Ermahnung wiederholt missachtet

§ 5: Generalversammlung Die Generalversammlung ist die Versammlung der Mitglieder des Vereins und sein oberstes Organ. Während der ersten 6 Monate eines jeden Geschäftsjahres ist eine ordentliche Generalversammlung einzuberufen. Der Vorsitzende des Vereins ist berechtigt, außerordentliche Generalversammlungen einzuberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn mindestens 50 Mitglieder dies schriftlich, unter Angabe des auf die Tagesordnung zu setzenden Punktes, beantragen. Der Beschlussfassung der ordentlichen Generalversammlung unterliegen: a. die Wahl des Vorstandes b. die Wahl der Offiziere und der mit besonderen Aufgaben betrauten Mitglieder des Vereins c. die Wahl der Kommissionen und ihrer Mitglieder d. die Festsetzung des Jahresbeitrages für das laufende Geschäftsjahr e. die Entscheidung über Entlastung des Vorstands f. die Aufnahme von Schulden g. der Erwerb und die Veräußerung von Grundbesitz und Gebäuden h. die Festsetzung des Schützenfesttermins i. die Festsetzung des Vereinszuschusses für den Schützenkönig j. die Ernennung von Ehrenmitgliedern k. die Mitgliedschaft in übergeordneten Verbänden Der Beschlussfassung der außerordentlichen Generalversammlung unterliegen: a. die Neufassung oder Abänderung der Satzung b. die Entscheidung über außergewöhnliche Ereignisse und Tatbestände c. die Auflösung des Vereins. Die Einladung zu den ordentlichen Generalversammlungen erfolgt durch den Vorstand. Sie ist unter Mitteilung der Zeit und des Ortes sowie unter Angabe der Tagesordnung der Versammlung mindestens 14 Tage vorher bekannt zumachen. Den Vorsitz in der Versammlung hat der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Vertreter. Über die Beschlüsse führt der Geschäftsführer Protokoll, das vom Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Dem Protokoll ist ein Verzeichnis der erschienenen Mitglieder beizufügen. Der Vorstand hat in der ordentlichen Generalversammlung Bericht über die Geschäftslage des Vereins zu erstatten und den Rechnungsabschluss des letzten Jahres, der von zwei von der Generalversammlung zu Wählenden Kassenprüfern geprüft werden muss, vorzulegen. Die Versammlung vollzieht die erforderlichen Wahlen und beschließt über die anstehenden Verhandlungsgegenstände. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 Mitglieder – einschließlich der anwesenden Vorstandsmitglieder – anwesend sind. Ist die Generalversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von zwei Wochen eine neue Generalversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts anderes in dieser Satzung bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, soweit nicht anderes beschlossen wird. Anträge einzelner Mitglieder, die in der Generalversammlung anstehen, sind mindestens 8 Tage vor der Generalversammlung beim Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Die Generalversammlung kann beschließen, später eingehende Anträge zu behandeln. Auf außerordentlichen Generalversammlungen finden die Bestimmungen der ordentlichen Generalversammlung entsprechende Anwendung. Bei Beschlussfassung über die Neufassung oder Abänderung der Satzung ist immer dreiviertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 6: Vorstand Die Vertretung des Vereins erfolgt durch den Vorstand. Dieser besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand sowie 5 Beisitzern. Er umfasst insgesamt 9 Personen. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus: a) 1. Vorsitzenden b) 2. Vorsitzenden c) Geschäftsführer d) Kassierer Die Beisitzer setzen sich zusammen aus: a) Leiter der Hallenkommission b) Leiter der Schießkommission c) Zwei weitere Schützen d) Hauptmann Der Vorstand ist an die Satzung und die Beschlüssen der der Generalversammlung gebunden. Er vertritt den Verein nach innen und außen und verwaltet das Vereinsvermögen. Der erste Vorsitzende ist gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertretungsberechtigt. Im Falle der Verhinderung des ersten Vorsitzenden tritt der zweite Vorsitzende an dessen Stelle. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf 3 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb der Wahlperiode aus, so ist in der nächsten Generalversammlung eine Ersatzwahl vorzunehmen.

§ 7 Der Vorstand bereitet die Beschlüsse der Generalversammlung vor und führt die gefassten Beschlüsse aus. Ihm obliegt die Führung der laufenden Geschäfte. Er entscheidet über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern. Bei Ausschluss gemäß § 4 Ziffer 3 (2) ist 2/3 Mehrheit der Vorstandsmitglieder erforderlich. Er schlichtet etwa auftretende Unstimmigkeiten unter den Vereinsmitgliedern. Er erlässt Anordnungen, soweit diese zum reibungslosen Ablauf aller Veranstaltungen des Vereins erforderlich sind. Diese Anordnungen sind für alle Mitglieder des Vereins verbindlich. Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, hat Vorstandssitzungen einzuberufen, um alle anstehenden Vereinsangelegenheiten zu regeln. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit zu fassen und vom Geschäftsführer zu protokollieren. Das Protokoll ist dem 1. Vorsitzenden, vom Geschäftsführer sowie einem anderen Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Bei Stimmengleichheit gilt der zu Abstimmung anstehende Punkt als abgelehnt. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der Geschäftsführer, nimmt alle an den Verein gerichteten Schriftstücke entgegen. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung, überwacht die ordnungsgemäße Abwicklung der einzelnen Aufgabengebiete, veranlasst die Überprüfung der Jahresrechnung und führt in den Vorstandssitzungen und in den Generalversammlungen den Vorsitz.

§ 8: Offiziere und Kommissionen des Vereins Zur Unterstützung stehen dem Vorstand zur Seite: a) der jeweilige Schützenkönig mit seinem Hofmarschall b) die Offiziere, Fähnriche und Fahnenträger c) die Schießkommission d) die Hallenkommission e) weitere, für den Ablauf des Schützenfestes erforderliche Kommission. Die Wahl der Offiziere, der Fähnriche, der Fahnenträger und der Mitglieder der Kommissionen erfolgt auf unbestimmte Zeit. Abänderungsvorschläge und Vorhaben müssen dem Vorstand rechtzeitig unterbreitet werden, der hierüber entscheidet. § 9: Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Generalversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins ist eine ¾ Mehrheit aller anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich, wenn mindestens die Hälfte sämtlicher Vereinsmitglieder vorher schriftlich einen entsprechenden Antrag beim Vorsitzenden eingebracht hat. Ist die Auflösung rechtsgültig beschlossen, so hat der Vorstand unverzüglich eine Bilanz des Vereinsvermögens aufzustellen. Ergibt die Bilanz einen Fehlbetrag, so sind die Mitglieder zum Ausgleich verpflichtet. Ein Überschuss ist für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Über die genaue Verwendung hat die den Verein auflösende Versammlung zu beschließen. Die genaue Verwendung ist mit Zustimmung des zuständigen Finanzamtes zu bestimmen.2